Satzung der Stiftung

§ 1

Die Stiftung unter dem Namen „Fundacja Jankowo“, im Statut als "Stiftung" bezeichnet, wurde vom Stifter Piotr Stanisław Handzel durch eine notarielle Urkunde, erstellt von der Notarin Marzena Gawryś in der Notariatskanzlei in Warschau, Skoroszewska-Straße 2, Lokal 2, am 18. November 2010 unter der Repertoriumsnummer A 5006/2010 gegründet. Sie agiert auf Basis des polnischen Rechts, insbesondere des Gesetzes vom 6. April 1984 über Stiftungen (GBl. von 1991, Nr. 46, Pos. 203 mit späteren Änderungen) und des Gesetzes vom 24. April 2003 über öffentlich nützliche Tätigkeiten und Freiwilligenarbeit (GBl. 2003, Nr. 96, Pos. 873) sowie gemäß den Bestimmungen dieses Statuts.

§ 2

Die Stiftung erhält ihre Rechtspersönlichkeit durch Eintragung in das Stiftungsregister des Nationalen Gerichtsregisters.

§ 3

Der Sitz der Stiftung ist Warschau. Der Bereich der statutarischen Tätigkeit der Stiftung umfasst das Gebiet der Republik Polen. Soweit es für die ordnungsgemäße Verwirklichung der statutarischen Ziele notwendig ist, kann die Stiftung auch auf dem Gebiet der Polnischen Republik sowie außerhalb ihrer Grenzen tätig sein, entsprechend den in diesem Bereich geltenden Vorschriften. Die Stiftung kann Abteilungen, Einrichtungen, Filialen, Büros und andere Einrichtungen zur Verwirklichung ihrer statutarischen Ziele gründen und mit anderen Einheiten zusammenarbeiten, insbesondere durch die Unterstützung anderer öffentlicher Wohlfahrtsorganisationen im In- und Ausland. Für die Zwecke der Zusammenarbeit mit dem Ausland kann die Stiftung Übersetzungen ihres Namens in ausgewählten Fremdsprachen verwenden. Die Stiftung kann ein sie kennzeichnendes grafisches Zeichen verwenden. Die Stiftung verwendet ein rundes Siegel mit der Angabe ihres Namens, Sitzes, Adresse und des sie kennzeichnenden grafischen Zeichens der Stiftung oder ein längliches Siegel mit der Angabe ihres Namens, Sitzes und Adresse.

§ 4

Die Stiftung ist eine Nichtregierungsorganisation, die öffentlich nützliche Tätigkeiten im Sinne des Gesetzes vom 24. April 2003 über öffentlich nützliche Tätigkeiten und Freiwilligenarbeit ausübt. Die statutarische Tätigkeit der Stiftung kann als unentgeltliche oder als entgeltliche Tätigkeit im Sinne des Gesetzes über öffentlich nützliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Beide Formen der Tätigkeit werden buchhalterisch getrennt, um Einnahmen, Kosten und Ergebnisse unter Berücksichtigung der Buchhaltungsvorschriften zu ermitteln. Die Stiftung darf wirtschaftliche Tätigkeiten nur in dem Umfang ausüben, der der Verwirklichung ihrer statutarischen Ziele dient, das heißt ihrer sozial nützlichen Tätigkeit im Bereich öffentlicher Aufgaben. Die Stiftung arbeitet nicht mit dem Ziel, Gewinn zu erzielen, und wird ihre Einnahmen zur Verwirklichung ihrer statutarischen Ziele verwenden. Die Stiftung kann Verfahren initiieren und sich an Verfahren vor Gerichten und öffentlichen Verwaltungsorganen als gesellschaftliche Organisation in der Art und Weise und nach den Grundsätzen beteiligen, die in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegt sind.

§ 5

Die Stiftung kann Personen, die sich besonders um die Stiftung verdient gemacht haben, den Titel „Ehrenspender“ verleihen. Dieser Titel kann mit bestimmten Privilegien und Gratifikationen für diese Personen verbunden sein, insbesondere mit dem Recht auf lebenslanges, unentgeltliches Wohnen in einem der Objekte der Stiftung. Die Stiftung kann Abzeichen, Medaillen, Ehrentitel vergeben und zusammen mit anderen Auszeichnungen, Ehrungen und Privilegien an natürliche und juristische Personen verleihen, die sich um die von der Stiftung gewählten Ziele oder um die Stiftung selbst oder die Region verdient gemacht haben. Rechte, Titel, Medaillen, Ehrungen und Privilegien, die von der Stiftung verliehen werden, bestimmt der Stifterrat. Unabhängig davon steht jeder Person, die der Stiftung ein Objekt, das im Denkmalschutzregister eingetragen ist oder Denkmaleigenschaften besitzt, schenkt, der Titel „Ehrenspender“ zu. Gleichzeitig hat diese Person das Recht auf lebenslanges, unentgeltliches Wohnen in einem von dem Stifterrat bestimmten Objekt, das Eigentum der Stiftung ist. Außerdem wird diese Person lebenslang betreut, einschließlich der Möglichkeit, lebenslange finanzielle Unterstützung von der Stiftung zu erhalten (lebenslange Rente). Die Bedingungen für die Nutzung des Vermögens der Stiftung durch „Ehrenspender“ bestimmt der Stifterrat unter Berücksichtigung ihrer Gleichheit und Zugänglichkeit sowie einer ordnungsgemäßen Nutzung dieses Vermögens zur Verwirklichung der statutarischen Grundsätze der Stiftung. Die Stiftung kann die Annahme einer Spende eines Objekts, das im Denkmalschutzregister eingetragen ist oder Denkmaleigenschaften besitzt, ablehnen.

§ 6

Die Stiftung wurde auf unbestimmte Zeit gegründet.

§ 7

Für die Aufsicht über die Stiftung aufgrund ihrer Ziele ist der Minister für Kultur und nationales Erbe zuständig, im weiteren Teil des Statuts als „Minister“ bezeichnet.

§ 8

Die Stiftung wurde zur Durchführung öffentlich nützlicher Tätigkeiten und zur Erreichung folgender Ziele gegründet:

  1. Erhaltung, Renovierung, Wiederaufbau und Konservierung des Schloss- und Parkkomplexes in Jankowo als Teil des Prozesses zur Revitalisierung degradierter Gebiete, um die kulturelle, wirtschaftlich-touristische und soziale Situation in der Region zu verbessern.
  2. Schutz, Restaurierung, Entwicklung von Objekten mit historischen oder denkmalgeschützten Werten, Revitalisierung von Parkanlagen, Naturdenkmälern sowie materiellen Kulturgütern und Unterstützung von Initiativen zur aktiven Bekämpfung der Zerstörung der oben genannten Güter.
  3. Wiederaufbau und Konservierung von denkmalschützenden Objekten, die im Eigentum der Stiftung und nicht im Eigentum der Stiftung stehen, sowie Erwerb oder Übernahme von historischen/denkmalschützenden Objekten zur ihrer Aufwertung, Entwicklung, Verwaltung oder Mitverwaltung.
  4. Finanzielle, materielle und organisatorische Hilfe für natürliche und juristische Personen, die Denkmäler und Kulturgüter verwalten und sich mit Renovierungen und Restaurierungen in denkmalgeschützten Objekten befassen.
  5. Finanzielle, materielle und organisatorische Unterstützung für natürliche und juristische Personen, die im Bereich der Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen tätig sind.
  6. Suche und Sammlung von Informationen, Bibliografien und Dokumentationen sowie Objekten von historischem/denkmalschützendem Charakter, die den Wert der restaurierten historischen Objekte bereichern.
  7. Organisation und Schaffung von Bedingungen für die nationale und internationale Zusammenarbeit im Bereich der Ideen der Rekonstruktion und Geschichte alter Handwerke sowie Unterstützung und Hilfe beim Erhalt aussterbender Handwerksberufe.
  8. Unterstützung von Initiativen zur Entwicklung von Regionen, insbesondere der Regionen Pommern, Kujawien und Masuren sowie Umsetzung der Integrierten Entwicklungsstrategie für ländliche Gebiete.
  9. Verbreitung von Bildung und Erziehung sowie Initiierung von Prozessen des Bewusstseins- und Kulturwandels in lokalen Gemeinschaften, insbesondere zur Steigerung der kulturellen Teilnahme von Kindern und Jugendlichen.
  10. Popularisierung der touristischen, historischen und kulturellen Werte der Regionen sowie Förderung und Pflege von Erscheinungen, Inhalten und Werten der materiellen und geistigen Kultur.
  11. Unterstützung, Förderung und Popularisierung aller Initiativen und Aktivitäten im Bereich des Umweltschutzes, ökologischer Maßnahmen und erneuerbarer Energien.
  12. Unterstützung lokaler Gemeinschaften, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, durch Förderung von Initiativen und Maßnahmen für die umfassende Entwicklung, den Aufbau von Kontakten und die Zusammenarbeit zwischen Gemeinschaften sowie Hilfe bei der Anpassung an neue Arbeits- und Lebensbedingungen im Zuge der europäischen Integration.
  13. Unterstützung der Entwicklung lokaler Gemeinschaften, Selbstverwaltungsgemeinschaften, Nichtregierungsorganisationen und anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse in den Bereichen des sozialen Lebens, Umweltschutz und europäischer Integration tätig sind.
  14. Förderung von Toleranz und gegenseitigem Verständnis verschiedener Nationen, Respekt vor Kultur und Traditionen.
  15. Förderung der europäischen Integration sowie Entwicklung von Kontakten und Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaften anderer Länder, insbesondere der polnischen und deutschen Gesellschaft.
  16. Unterstützung aller sozialen Initiativen, die im Einklang mit den Ideen der Stiftung stehen.

§ 9

Die Ziele der Stiftung werden durch:

  1. Inspiration und Initiierung verschiedener Aktivitäten sowie Beschaffung und Sammlung von Mitteln für den Wiederaufbau, die Renovierung, den Schutz, die Restaurierung und die Entwicklung von historischen, denkmalgeschützten Objekten und Parkanlagen, Naturdenkmälern und allen Kulturgütern erreicht.
  2. Aktivierung wissenschaftlicher, kreativer, wirtschaftlicher, kommunaler und politischer Umfelder sowie natürlicher und juristischer Personen zur Durchführung von Aktivitäten zugunsten der Stiftung.
  3. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die Ziele verfolgen, die mit dem Aktionsprogramm der Stiftung übereinstimmen.
  4. Durchführung von Aktivitäten, die den historischen, künstlerischen und kulturellen Wert von Objekten und materiellen Gütern zeigen und Wissen über sie verbreiten.
  5. Unterstützung wissenschaftlicher, bildender und kultureller Tätigkeiten, die mit den Zielen der Stiftung verbunden sind.
  6. Durchführung karitativer Tätigkeiten, Förderung und Organisation von Freiwilligenarbeit.
  7. Initiierung und Organisation finanzieller und rechtlicher Unterstützung für natürliche und juristische Personen, die an der Wiederaufbau, Aufwertung oder Entwicklung denkmalgeschützter Objekte beteiligt sind.
  8. Unterstützung der Durchführung eigener Initiativen durch Zusammenarbeit im In- und Ausland mit anderen Institutionen, Organisationen und natürlichen Personen. Diese Zusammenarbeit kann organisatorische Unterstützung, teilweise oder vollständige Finanzierung des Projekts oder Hilfe bei der Beschaffung der erforderlichen Mittel aus anderen Quellen umfassen.
  9. Organisation und Finanzierung von Konferenzen, Seminaren, Treffen, Schulungen, Forschungsarbeiten und Veröffentlichungen über Denkmalschutz, Kultur und Tradition sowie in anderen Bereichen im Zusammenhang mit den statutarischen Zielen der Stiftung.
  10. Durchführung von Aktivitäten im Bereich von Kultur und Kunst durch die Organisation von Museumsausstellungen, Ausstellungen, Freiluftmalerei, Wettbewerben, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, Konzerten, wissenschaftlichen Sitzungen, Theateraufführungen, historischen und handwerklichen Turnieren und Märkten.
  11. Durchführung von Informations- und Verlagsaktivitäten sowie Vergabe von Preisen und Stipendien.
  12. Beschaffung privater, staatlicher und europäischer Mittel.
  13. Unterstützung von Marketinginitiativen, Organisation aktiver Werbeformen zur Förderung der statutarischen Ziele.
  14. Zusammenführung von Wissenschaftlern, Künstlern, Schöpfern und Handwerkern, Geschäftsleuten sowie kommunalen und politischen Aktivisten um die Stiftung zur Förderung der Aufgaben der Stiftung in Polen und im Ausland.
  15. Zusammenarbeit mit polnischen und ausländischen Institutionen und Organisationen, die Aufgaben durchführen, die mit den Zielen der Stiftung übereinstimmen.
  16. Herausgabe periodischer und nicht periodischer Publikationen sowie multimedialer Präsentationen im Zusammenhang mit den Zielen der Stiftung.
  17. Zusammenarbeit mit staatlichen Verwaltungsbehörden, kommunalen und beruflichen Selbstverwaltungsorganen, Konservierungsdiensten, nationalen und ausländischen Stiftungen, Institutionen und Organisationen, wissenschaftlichen und kulturell-bildenden Einrichtungen, Unternehmen, Gesellschaften sowie anderen juristischen Personen und natürlichen Personen, die durch ihre Haltung und ihr Handeln die Ziele der Stiftung unterstützen möchten.
  18. Sammlung und Entwicklung materieller Mittel für die statutarischen Ziele der Stiftung.
  19. Organisation von Bildungsreisen im In- und Ausland in Bereichen, die von den Zielen der Stiftung abgedeckt sind, sowie Finanzierung von Stipendien für Arbeiten, die das Programm der Stiftung umsetzen, Auszeichnung von Schülern und Studenten für ihre eigenen Leistungen in diesem Bereich.

§ 10

Die Ziele der Stiftung werden durch:

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem Gründungsfonds, der im Gründungsnotariatsakt aufgeführt ist, in Höhe von 20.000 PLN (in Worten: zwanzigtausend Zloty) sowie aus Finanzmitteln, Vermögensrechten, Immobilien und beweglichen Gütern, die von der Stiftung im Laufe ihrer Tätigkeit erworben und erhalten wurden.
  2. Die Stiftung kann Einzahlungen, Spenden, Vermächtnisse, Erbschaften, Subventionen und andere Leistungen von natürlichen Personen, juristischen Personen, organisatorischen Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit, Organisationen, inländischen und ausländischen Institutionen sowie Mittel aus der Europäischen Union und anderen internationalen Organisationen annehmen.
  3. Einnahmen aus Spenden, Erbschaften und Vermächtnissen sowie Subventionen und Zuwendungen können zur Verwirklichung aller Ziele der Stiftung verwendet werden, es sei denn, die Spender haben anders entschieden.
  4. Ein Spender, der der Stiftung Vermögenswerte überträgt, kann bestimmen, dass diese Mittel für eine bestimmte Art von Tätigkeit der Stiftung bestimmt sind. Der Vorstand der Stiftung kann diese Bedingung ablehnen. In diesem Fall gibt die Stiftung die vom Spender übertragenen Mittel zurück. Wenn die Übertragung der Mittel nicht mit einer Zweckbestimmung verbunden ist, kann die Stiftung sie für beliebige statutarische Zwecke verwenden.
  5. Die Stiftung kann nach dem Willen des Stifters benannte Sonderfonds einrichten.
  6. Im Falle der Berufung der Stiftung zur Erbschaft gibt der Vorstand der Stiftung nur dann eine Erklärung über die Annahme der Erbschaft unter dem Vorbehalt des Inventars ab, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung offensichtlich ist, dass der aktive Nachlass die Nachlassverbindlichkeiten übersteigt.
  7. Die Stiftung kann mit inländischen und ausländischen Einheiten Verträge über das Management und die Verwaltung von Geldmitteln und anderen Vermögensrechten abschließen.
  8. Aus dem Gründungsfonds sind 10.000 PLN (zehntausend Zloty) für wirtschaftliche Aktivitäten vorgesehen.
  9. Die Stiftung haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.
  10. Das Vermögen der Stiftung ist für die Verwirklichung der statutarischen Ziele der Stiftung und zur Deckung ihrer Betriebskosten bestimmt.
  11. Die Stiftung kann Garantiefonds und andere Zweckfonds zur Erfüllung der Aufgaben der Stiftung bilden.
  12. Die Stiftung kann ihre Gelder in polnischer Währung sowie in Fremdwährungen bei entsprechenden Banken gemäß den geltenden Rechtsvorschriften anlegen.
  13. Die Veräußerung oder Belastung von Immobilien sowie die Veräußerung oder Belastung anderer Bestandteile des Anlagevermögens der Stiftung oder die Übernahme einer Verpflichtung zu einer Leistung im Wert von mehr als 200.000 PLN erfordert die vorherige Zustimmung des Stiftungsrates in Form eines Beschlusses.
  14. Der Vorstand der Stiftung kann einzelne Vermögensgegenstände mit Zustimmung des Stifterrates verkaufen, vorausgesetzt, dass die aus dem Verkauf erzielten Summen für die statutarischen Aktivitäten verwendet werden.

§ 11

Die Einkünfte der Stiftung können insbesondere stammen aus:

  1. Dem Gründungsfonds und Spenden des Stifters.
  2. Zuwendungen der Stifter.
  3. Einnahmen aus dem Vermögen der Stiftung, einschließlich der Einnahmen aus Dividenden und Gewinnen aus Aktien und Anteilen, Vermögenswerten, Immobilien sowie Vermögensrechten, insbesondere Wertpapieren und anderen auf dem Kapitalmarkt verfügbaren Finanzinstrumenten, Zinsen und Bankeinlagen und anderen Kapitalerträgen, einschließlich Einnahmen aus der Beteiligung an Treuhandfonds, Anleihen, Schatzwechseln usw.
  4. Spenden, Erbschaften, Vermächtnissen, in- und ausländischen.
  5. Zuwendungen und Subventionen sowie Zuschüssen von natürlichen und juristischen Personen.
  6. Einkünften aus Geschenken, Sammlungen und öffentlichen Veranstaltungen.
  7. Einnahmen aus wirtschaftlichen Aktivitäten, die von der Stiftung durchgeführt werden.

§ 12

Die Stiftung darf keine Aktivitäten durchführen, die darin bestehen:

  1. Darlehen zu gewähren oder Verpflichtungen mit dem Vermögen der Stiftung gegenüber Mitgliedern des Stiftungsrats, Mitgliedern des Vorstands der Stiftung oder Mitarbeitern der Stiftung sowie Personen abzusichern, zu denen Mitglieder des Stiftungsrats, Vorstandsmitglieder der Stiftung oder Mitarbeiter der Stiftung in Eheverhältnissen stehen oder in gerader Linie, Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder durch Adoption, Vormundschaft oder Pflegschaft verbunden sind, im Folgenden „nahestehende Personen“ genannt.
  2. Das Vermögen der Stiftung zu Gunsten von Mitgliedern des Stiftungsrates, Mitgliedern des Vorstands der Stiftung oder Mitarbeitern der Stiftung und ihren nahestehenden Personen unter anderen Bedingungen als gegenüber Dritten zu nutzen, es sei denn, diese Nutzung steht in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung der statutarischen Aufgaben der Stiftung.
  3. Das Vermögen der Stiftung an Mitglieder des Stiftungsrats, Mitglieder des Vorstands der Stiftung oder Mitarbeiter der Stiftung und ihre nahestehenden Personen unter anderen Bedingungen als gegenüber Dritten zu übertragen, insbesondere wenn diese Übertragung unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen erfolgt.
  4. Die Stiftung darf keine Waren oder Dienstleistungen von Unternehmen erwerben, an denen Mitglieder des Vorstands der Stiftung, Mitglieder des Stiftungsrates, Mitarbeiter der Stiftung und ihre nahestehenden Personen beteiligt sind.

§ 13

Die Stiftung kann sowohl im Inland als auch im Ausland wirtschaftliche Aktivitäten durchführen, soweit diese der Erreichung ihrer statutarischen Ziele dienen, ausschließlich zum Zweck der Beschaffung finanzieller Mittel für die Durchführung und Entwicklung ihrer statutarischen Aktivitäten. Die Einnahmen aus wirtschaftlichen Aktivitäten werden vollständig für die Verwirklichung der statutarischen Ziele verwendet.

§ 14

Zur Verwirklichung ihrer statutarischen Ziele führt die Stiftung im In- und Ausland wirtschaftliche Aktivitäten durch, basierend auf den Vorschriften der Verordnung des Ministerrates vom 1. Dezember 1985 über die Durchführung wirtschaftlicher Aktivitäten durch Stiftungen (Gesetzblatt Nr. 57, Pos. 293 von 1985).

§ 15

Die Stiftung kann Aktivitäten, einschließlich öffentlich nützlicher Aktivitäten, in den im Verzeichnis der Polnischen Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten (PKD) aufgeführten Bereichen durchführen:

  1. PKD 01.50.Z - Landwirtschaftliche Tätigkeiten, die Tierhaltung und -zucht kombinieren; Tätigkeit von Agrokombinaten.
  2. PKD 18.12.Z - Spezialdruck, einschließlich Digitaldruck, auf Bestellung.
  3. PKD 18.13.Z - Druckvorbereitungsdienstleistungen: Textsatz, Bildbearbeitung, Grafikdesign.
  4. PKD 18.14.Z - Buchbinderei, Buch- und Dokumentenbindung, Laminierung und andere verwandte Dienstleistungen.
  5. PKD 18.20.Z - Reproduktion von aufgezeichneten Medien: CDs, DVDs, Magnetbänder.
  6. PKD 23.32.Z - Produktion von gebrannten Tonwaren: Ziegel, Dachziegel, Fliesen.
  7. PKD 23.49.Z - Herstellung von technischer, dekorativer und Gebrauchskeramik.
  8. PKD 23.61.Z - Produktion von Betonkonstruktionselementen: Platten, Balken, Säulen.
  9. PKD 23.62.Z - Produktion von Bau-Detailteilen aus Gips: Platten, Profile, Ornamente.
  10. PKD 23.63.Z - Herstellung von Zementprodukten: Rohre, Abwassergruben, Elemente der Kleinarchitektur.
  11. PKD 32.99.Z - Produktion verschiedener Produkte, die nicht in anderen Kategorien klassifiziert sind.
  12. PKD 39.00.Z - Rekultivierung von Flächen, Abfallwirtschaft, Rückgewinnung und Verarbeitung von Abfällen.
  13. PKD 41.10.Z - Durchführung umfassender Wohn- und Gewerbebau-Projekte.
  14. PKD 41.20.Z - Durchführung von Bauarbeiten: Häuser, Hotels, Einkaufszentren.
  15. PKD 43.11.Z - Abriss von Gebäuden, Demontage von Baukonstruktionen.
  16. PKD 43.21.Z - Elektroinstallationen in Wohn-, Industrie- und anderen Gebäuden.
  17. PKD 43.22.Z - Installation von Wasser-, Kanal-, Gas- und Zentralheizungssystemen.
  18. PKD 43.31.Z - Verputzen von Wänden und Decken im Rahmen von Bau- oder Renovierungsarbeiten.
  19. PKD 43.32.Z - Montage von Bau-Schreinerei: Fenster, Türen, Treppen, Paneele.
  20. PKD 43.33.Z - Fußbodenlegedienste, Verlegen von Fliesen, Parkett, Bodenbelägen.
  21. PKD 43.34.Z - Malerei, Verglasung und andere dekorative und Fertigstellungsarbeiten.
  22. PKD 43.39.Z - Durchführung von anderen Fertigstellungsarbeiten, die nicht anderswo klassifiziert sind.
  23. PKD 43.91.Z - Bau und Renovierung von Dächern sowie Dachdeckungsarbeiten.
  24. PKD 43.99.Z - Spezialisierte Bauarbeiten wie Fundamentierung, Isolierungen.
  25. PKD 47.19.Z - Einzelhandelsverkauf verschiedener Artikel in Mehrbranchengeschäften.
  26. PKD 47.61.Z - Einzelhandelsverkauf von Büchern in spezialisierten Verkaufsstellen.
  27. PKD 47.62.Z - Einzelhandelsverkauf von Schreibwaren und Papeterie.
  28. PKD 47.63.Z - Einzelhandel mit Musik- und Filmmaterialien in spezialisierten Geschäften.
  29. PKD 47.89.Z - Einzelhandelsverkauf auf Märkten: Schmuck, Textilien, Spielzeug.
  30. PKD 47.91.Z - E-Commerce: Einzelhandelsverkauf über das Internet oder Versandhäuser.
  31. PKD 55.10.Z - Betrieb von Hotels, Pensionen, Gasthäusern und anderen Unterkünften.
  32. PKD 55.20.Z - Management von Jugendherbergen, Ausflugshäusern, Campingplätzen.
  33. PKD 55.30.Z - Management von Campingplätzen, einschließlich Stellplätze für Wohnwagen.
  34. PKD 55.90.Z - Bereitstellung von kurzfristigen Unterkunftsleistungen, Agrotourismus.
  35. PKD 56.10.A - Betrieb von Restaurants, Cafés, Bars und anderen festen gastronomischen Punkten.
  36. PKD 56.10.B - Mobile Gastronomiepunkte: Foodtrucks, Essenswagen.
  37. PKD 56.21.Z - Catering für Unternehmen, Veranstaltungen, Anlässe.
  38. PKD 56.29.Z - Weitere Gastronomiedienstleistungen, z. B. Buffets, Essenspunkte.
  39. PKD 58.11.Z - Herausgabe von Büchern in gedruckter und elektronischer Form.
  40. PKD 58.13.Z - Herausgabe von Zeitungen und anderen regelmäßigen Pressepublikationen.
  41. PKD 58.14.Z - Herausgabe von Zeitschriften und anderen periodischen Publikationen.
  42. PKD 58.19.Z - Weitere Verlagstätigkeiten, z. B. Musikverlage, Karten.
  43. PKD 58.21.Z - Produktion und Veröffentlichung von Computerspielen und anderer Unterhaltungssoftware.
  44. PKD 58.29.Z - Verlag spezialisierter Software, die nicht mit Computerspielen verbunden ist.
  45. PKD 59.11.Z - Film-, Fernsehproduktion, Realisierung von Videoaufnahmen.
  46. PKD 63.12.Z - Betrieb von Internetportalen, die verschiedene Online-Dienste anbieten.
  47. PKD 66.30.Z - Management und Verwaltung von Investmentfonds.
  48. PKD 68.10.Z - Handel mit eigenen oder gepachteten Immobilien.
  49. PKD 68.20.Z - Vermietung, Verwaltung und Instandhaltung von Immobilien.
  50. PKD 68.31.Z - Vermittlung beim Kauf, Verkauf und der Vermietung von Immobilien.
  51. PKD 68.32.Z - Immobilienverwaltung im Auftrag von Kunden.
  52. PKD 72.19.Z - Wissenschaftliche Forschung und Entwicklungsarbeiten in verschiedenen Bereichen der Technik und Naturwissenschaften.
  53. PKD 73.11.Z - Umfassende Dienstleistungen von Werbeagenturen: Kampagnen, Promotionen, PR.
  54. PKD 73.12.A - Verkauf von Sendezeit und Werbeflächen in traditionellen Medien.
  55. PKD 73.12.C - Verkauf von Werbeflächen im Internet, einschließlich Banner, kontextbezogene Werbung.
  56. PKD 79.11.Z - Tätigkeit von Reiseagenturen, Angebot von Urlaubspaketen.
  57. PKD 79.12.Z - Organisation von umfassenden Ausflügen, Gruppen- und Individualreisen.
  58. PKD 79.90.A - Führerdienste, Leitung von Reisegruppen.
  59. PKD 79.90.B - Bereitstellung von touristischen Informationen und Hilfe bei der Organisation des Aufenthalts.
  60. PKD 81.30.Z - Planung, Pflege und Erhaltung von Grünflächen, Parks, Gärten.
  61. PKD 82.30.Z - Organisation von Messen, Ausstellungen, Geschäftskongressen und -konferenzen.
  62. PKD 85.51.Z - Sportkurse, Sportschulen, Camps und andere Formen der sportlichen Bildung.
  63. PKD 85.52.Z - Künstlerische Bildung: Musik-, Tanz-, Kunstschulen.
  64. PKD 85.59.B - Andere Formen der außerschulischen Bildung, einschließlich Sprachkurse, Berufsschulungen.
  65. PKD 90.01.Z - Organisation von künstlerischen Veranstaltungen: Konzerte, Ausstellungen, Aufführungen.
  66. PKD 90.03.Z - Künstlerische und literarische Tätigkeit, Urheberrechte, Lizenzen.
  67. PKD 90.04.Z - Management von kulturellen Aktivitäten: Galerien, Kulturhäuser.
  68. PKD 91.01.B - Archivtätigkeit: Aufbewahrung und Bereitstellung historischer Ressourcen.
  69. PKD 91.02.Z - Management von Museen und ihren Sammlungen, Ausstellungen.
  70. PKD 91.03.Z - Schutz und Präsentation historischer Orte und Denkmäler.
  71. PKD 91.04.Z - Betrieb von botanischen Gärten, zoologischen Gärten, Naturschutzgebieten.
  72. PKD 93.29.Z - Management von Vergnügungsparks, Organisation von Freizeitveranstaltungen.
  73. PKD 96.09.Z - Verschiedene persönliche Dienstleistungen, z.B. Heiratsagenturen, Wahrsagerei.

§ 16

Bei der Durchführung wirtschaftlicher Aktivitäten wird die Stiftung die rechtlichen Vorschriften bezüglich Buchhaltung, Buchführung, Berichterstattung sowie öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen einhalten.

§ 17

  1. Die Stiftung kann wirtschaftliche Aktivitäten direkt oder durch selbstfinanzierte, organisatorisch von der Stiftung abhängige Betriebe durchführen.
  2. Entscheidungen über die Einrichtung oder Auflösung eines Betriebes sowie die Ernennung und Abberufung seines Direktors (Leiters) können vom Vorstand der Stiftung getroffen werden.
  3. Der Direktor (Leiter) des Betriebes ist der Bevollmächtigte des Vorstands, der zu allen Aktivitäten berechtigt ist, die mit der Leitung des Betriebes zusammenhängen, dessen Tätigkeitsbereich vom Vorstand festgelegt und zur Genehmigung vorgelegt wird.
  4. Die Entscheidung über den Beginn der wirtschaftlichen Aktivitäten in dem in § 15 genannten Umfang trifft der Vorstand, der für diese Aktivitäten verantwortlich ist.
  5. Der Vorstand legt die Grundsätze für die Durchführung der wirtschaftlichen Aktivitäten der Stiftung fest.
  6. Vor Beginn einer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem bestimmten Bereich wird die Stiftung die erforderliche Genehmigung, Konzession oder Ermächtigung einholen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
  7. Der Vorstand legt die Anzahl der Beschäftigten und die Höhe der Mittel für die Gehälter der Mitarbeiter der einzelnen Betriebe fest.

§ 18

Die Abgabe von Willenserklärungen im Bereich der Vermögensrechte und -pflichten der Stiftung erfordert die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern, einschließlich des Präsidenten oder des Präsidenten und eines bevollmächtigten Beauftragten, der innerhalb der Vollmachten handelt, die von allen Vorstandsmitgliedern gemeinsam erteilt wurden.

§ 19

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.y.
  2. Der Jahresbericht ist bis zum 31. März des Folgejahres zu erstellen und vom Vorstand zu genehmigen.

§ 20

  1. Die Organe der Stiftung sind: der Stifterrat, der Stiftungsrat, der Vorstand der Stiftung.
  2. Mitglieder des Stifterrats und des Stiftungsrates erhalten keine Vergütung für ihre Teilnahme an den Arbeiten dieses Organs, können jedoch in begründeten Fällen eine Erstattung der angefallenen, gerechtfertigten und belegten Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erhalten.
  3. Mitglieder des Vorstands können eine Vergütung erhalten, wenn der Stiftungsrat in Absprache mit dem Stifterrat einen entsprechenden Beschluss über die Gewährung und Höhe der Vergütung fasst.
  4. Es ist nicht zulässig, die Funktionen eines Mitglieds des Stiftungsrates und des Vorstands der Stiftung zu kombinieren.
  5. Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstands dürfen nicht in einem Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zueinander stehen, sie dürfen auch nicht in einem Unterordnungsverhältnis aufgrund der Beschäftigung zueinander stehen.
  6. Alle Mitteilungen über die Termine von Sitzungen oder Treffen der Organe der Stiftung, die an die Mitglieder dieser Organe per Einschreiben mit Rückschein sowie per E-Mail gerichtet werden.
  7. Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstands dürfen nicht rechtskräftig wegen eines vorsätzlichen Verbrechens verurteilt sein.

RAT DER STIFTER

§ 21

  1. Der Rat der Stifter ist das höchste Organ der Stiftung.
  2. Der Rat der Stifter besteht aus allen Gründerstiftern der Stiftung oder Personen, die sie vertreten, sowie Personen, die von den Mitgliedern des Rates der Stifter empfohlen und durch Abstimmung des Rates der Stifter ernannt werden. Solche Empfehlungen betreffen Personen, die sich um die Stiftung verdient gemacht haben.
  3. Der Rat der Stifter kann aus beliebig vielen Mitgliedern bestehen.
  4. Mit einstimmiger Zustimmung des Rates der Stifter kann dem Rat der Stifter eine Person beitreten, die von einem der Mitglieder des Rates der Stifter als sein Nachfolger im Rat der Stifter vorgeschlagen wurde, sei es im Falle des Todes oder im Falle des Rücktritts von der Arbeit im Rat der Stifter.
  5. Der Rat der Stifter wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden.
  6. Der Rat der Stifter kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren oder unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie E-Mail, Fax fassen. Das Protokoll der auf diese Weise durchgeführten Sitzung wird vom Vorsitzenden erstellt und unterzeichnet, mit Angabe der Anzahl der Ja-, Nein-Stimmen und Enthaltungen, jedoch nur dann, wenn alle Mitglieder des Rates der Stifter dieser Abstimmungsform zustimmen.
  7. Der Vorsitzende des Rates der Stifter beruft eine Sitzung des Rates auf eigene Initiative oder auf Initiative jedes Mitglieds der Organe der Stiftung ein.
  8. Jedes Mitglied der Organe der Stiftung hat das Recht, an einer Sitzung des Rates der Stifter teilzunehmen, es sei denn, der Rat der Stifter beschließt etwas anderes, jedoch hat diese Person kein Stimmrecht.
  9. Die Beschlüsse des Rates der Stifter werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder gefasst, es sei denn, die Stifter beschließen vor der Abstimmung über einen bestimmten Beschluss etwas anderes. Im Falle einer Stimmengleichheit bei der Abstimmung hat der Vorsitzende des Rates der Stifter die entscheidende Stimme.
  10. Jedes Mitglied des Rates der Stifter hat eine Stimme.
  11. In besonders begründeten Fällen kann der Vorsitzende eine geheime Abstimmung anordnen.
  12. Eine geheime Abstimmung wird auch auf Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder des Rates der Stifter durchgeführt.
  13. Die Änderung der Satzung der Stiftung mit Zustimmung des Rates der Stifter, durch einen mit der Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Rates gefassten Beschluss. Eine Änderung der Satzung darf nicht die Ziele der Stiftung betreffen.
  14. Der Rat der Stifter wird von den Stiftern in Person von Piotr Stanisław Handzel berufen.
  15. Der Stifter beruft den ersten Rat der Stifter in folgender Zusammensetzung: Vorsitzender des Rates der Stifter: Piotr Stanisław Handzel, Sekretär des Rates der Stifter: Anna Jadwiga Handzel.

§ 22

Zu den Kompetenzen des Rates der Stifter gehören:

  1. Erteilung der Entlastung an die Mitglieder der Organe der Stiftung für die im Geschäftsjahr ausgeführten Pflichten.
  2. Abberufung und Ernennung des Präsidenten des Vorstands, der Mitglieder des Vorstands der Stiftung, des Rates der Stiftung und anderer Organe der Stiftung.
  3. Änderung der Satzung der Stiftung.
  4. Entscheidungen über die Umwandlung, Fusion oder Liquidation der Stiftung sowie über ihre Liquidation.
  5. Gründung von Filialen, Betrieben oder selbstständigen organisatorischen Einheiten der Stiftung sowie deren Beitritt zu Gesellschaften oder anderen Organisationen und die Verwaltung ihrer Anteile, einschließlich ihres Kaufs und Verkaufs.
  6. Verwaltung des Vermögens der Stiftung.
  7. Zustimmung zur Veräußerung oder Belastung des Vermögens der Stiftung.
  8. Festlegung der Grundsätze für die Vergabe von Subventionen und anderen Formen der Hilfe aus den Mitteln der Stiftung für die statutarischen Ziele der Stiftung.
  9. Festlegung der Richtungen der Tätigkeit der Stiftung.
  10. Festlegung der Hauptausrichtungen der Tätigkeit der Stiftung.
  11. Genehmigung des finanziellen und sachlichen Berichts über die Tätigkeit der Stiftung.
  12. Entscheidungen über die Beschäftigung der Vorstandsmitglieder.
  13. Festlegung bindender Anweisungen für den Vorstand.
  14. Der Rat der Stifter kann, in einem bestimmten Bereich, dem Vorstand die Entscheidungsbefugnis über die Formen und Mittel sowie die Höhe der finanziellen und sachlichen Hilfe im Einklang mit den Zielen der Stiftung übertragen.
  15. Empfang von Erklärungen von Kandidaten vor ihrer Ernennung zu Mitgliedern des Stiftungsrats, ob diese Personen die gestellten Anforderungen erfüllen.
  16. Prüfung anderer Angelegenheiten, die von anderen Organen der Stiftung zur Entscheidung vorgelegt werden.

RAT DER STIFTUNG

  1. Der Stiftungsrat wird vom Stifterrat aus Personen ernannt, die sich besonders für Angelegenheiten engagieren, die mit den Zielen der Stiftung übereinstimmen.
  2. Mitglieder des Stiftungsrates sind die Gründungsstifter sowie andere natürliche und juristische Personen, die vom Stifterrat ernannt werden, deren Beitrag zum Stiftungsrat aufgrund ihres Beitrags zum Vermögen der Stiftung oder aus anderen Gründen als vorteilhaft für die Verwirklichung der statutarischen Ziele der Stiftung angesehen wird. Gründungsstifter und lokale Selbstverwaltungseinheiten sind von der Pflicht zur finanziellen Beteiligung befreit.
  3. Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet mit dem Rücktritt, dem Tod oder dem Ende der Rechtspersönlichkeit. Der Rücktritt erfolgt in schriftlicher Form direkt oder per Einschreiben an den Sitz, die örtliche Einheit oder die Niederlassung der Stiftung.
  4. Der Stifterrat beruft und entlässt die Mitglieder des Stiftungsrats. Die Ernennung oder Abberufung eines Mitglieds des Stiftungsrats vor Ablauf seiner Amtszeit bedarf der Schriftform, um gültig zu sein.
  5. Der Stifterrat wählt aus den Mitgliedern des Stiftungsrats einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Stiftungsrats leitet die Arbeit des Stiftungsrats, vertritt ihn nach außen und beruft und leitet die Sitzungen des Stiftungsrats. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden des Stiftungsrats wird die Sitzung von einem aus den Mitgliedern des Stiftungsrats gewählten Mitglied geleitet. Die Sitzung des Stiftungsrats kann auch vom Vorstandsvorsitzenden auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Rates einberufen werden.
  6. Der Stiftungsrat besteht aus zwei bis neun Mitgliedern, die vom Stifterrat in geheimer Abstimmung ernannt und abberufen werden.
  7. Die Mitglieder des Stiftungsrats werden für drei Jahre ernannt.
  8. Wird ein Mitglied des Stiftungsrats während der Amtszeit des Rates ernannt, wird es für den Rest dieser Amtszeit ernannt.
  9. Die Mandate der Mitglieder des Stiftungsrats enden mit der Sitzung des Stifterrats, die den Finanzbericht für das letzte Geschäftsjahr, das während ihrer Amtszeit endet, genehmigt.
  10. Mitglieder des Stiftungsrats können für weitere Amtszeiten gewählt werden.
  11. Der Stiftungsrat kann bei der Ausübung seiner Funktionen die Meinungen und Bewertungen von zu diesem Zweck ernannten Experten einholen. Diese Bestimmung beeinträchtigt nicht die Befugnisse des Stifterrats und des Vorstands hinsichtlich der Übernahme von Verpflichtungen.
  12. Der Stiftungsrat kann Beschlüsse schriftlich oder unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie E-Mail oder Fax fassen. Das Protokoll einer auf diese Weise durchgeführten Sitzung wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden erstellt und unterzeichnet, wobei die Anzahl der dafür, dagegen und enthaltenden Stimmen angegeben wird, jedoch nur, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrats dieser Abstimmungsform zustimmen.
  13. Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands der Stiftung sein oder mit ihnen in einem Verwandtschafts-, Schwägerschafts- oder Unterstellungsverhältnis aufgrund von Beschäftigung stehen.
  14. Beschlüsse des Stiftungsrats werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist, es sei denn, die Mitglieder des Stiftungsrats beschließen vor der Abstimmung über einen bestimmten Beschluss anders. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden des Rates ausschlaggebend.
  15. Jedes Mitglied des Stiftungsrats hat eine Stimme.
  16. Der Vorsitzende des Stiftungsrats beruft die Sitzungen ein und tut dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, auf Antrag eines der Mitglieder des Stiftungsrats sowie des Vorstands der Stiftung und des Stifterrats. Wenn der Vorsitzende des Stiftungsrats die Sitzung nicht zu dem oben genannten Datum einberuft, ist jedes Mitglied des Stiftungsrats berechtigt, die Sitzung einzuberufen.
  17. Sitzungen des Stiftungsrats werden per E-Mail einberufen und gleichzeitig per Einschreiben, das 20 Tage im Voraus verschickt wird, bestätigt, es sei denn, alle Mitglieder des Stiftungsrats entscheiden anders. Die Benachrichtigung sollte die Tagesordnung enthalten und den Ort und das Datum der Sitzung angeben. Alle Anhänge zur Tagesordnung sollten zumindest in der E-Mail erwähnt und per Einschreiben verschickt werden, um die Einberufung der Sitzung zu bestätigen.
  18. Die Mitglieder des Stiftungsrats tragen ihre eigenen Reise-, Unterbringungs- und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrats und haben keinen Anspruch auf eine Vergütung dafür. Der Stifterrat kann jedoch anders entscheiden.
  19. Beschlüsse des Stiftungsrats können gefasst werden, wenn alle Mitglieder über die Sitzung informiert wurden.
  20. Der Stiftungsrat tagt in Sitzungen, die mindestens zweimal im Jahr stattfinden.
  21. An den Sitzungen des Stiftungsrats können Personen und Vertreter von Organisationen teilnehmen, deren Tätigkeit mit den Zielen der Stiftung übereinstimmt. Die Teilnahme solcher Personen an den Sitzungen des Rates ist beratend und ohne Stimmrecht.
  22. Der Stifterrat in der Besetzung: Vorsitzender - Piotr Stanisław Handzel, Sekretärin - Anna Jadwiga Handzel, beruft einstimmig den ersten Stiftungsrat in der Zusammensetzung: Vorsitzender des Stiftungsrats: Piotr Stanisław Handzel, Sekretärin des Stiftungsrats: Anna Jadwiga Handzel, Mitglied des Stiftungsrats: Elżbieta Chabowska

§ 24

  1. Der Stiftungsrat ist ein Organ mit Initiativ-, Beratungs- und Überwachungsbefugnissen und überwacht laufend die Aktivitäten der Stiftung in allen Bereichen ihrer Tätigkeit.
  2. Beschlüsse des Stiftungsrats zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Umsetzung der Ziele der Stiftung und den Willen der Stifter zu gewährleisten.
  3. Der Stiftungsrat ernennt Wirtschaftsprüfer, um die Finanzberichte hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Büchern und Dokumenten sowie dem tatsächlichen Zustand zu bewerten.
  4. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Stiftungsrat alle Dokumente der Stiftung prüfen, Berichte und Erklärungen vom Vorstand und den Mitarbeitern anfordern und eine Überprüfung des Vermögens der Stiftung durchführen.
  5. Die Mitglieder des Stiftungsrats können ihre Rechte und Pflichten nur persönlich ausüben, wobei der Stiftungsrat bestimmten Mitgliedern die Ausführung bestimmter Aufgaben übertragen und die Hilfe von Experten in Anspruch nehmen kann.

§ 25

Die Zuständigkeiten des Stiftungsrats umfassen:

    1. Prüfung und Genehmigung der Finanzberichte für das jeweilige Geschäftsjahr der Stiftung sowie der Berichte des Vorstands über die im selben Jahr durchgeführte Tätigkeit und die Vorlage eines jährlichen schriftlichen Berichts an den Stifterrat.
    2. Genehmigung langfristiger Aktionspläne der Stiftung und Überwachung ihrer ordnungsgemäßen Umsetzung.
    3. Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten, die vom Vorstand vorgelegt wurden.
    4. Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten, die vom Stifterrat vorgelegt wurden.
    5. Erlass einer Geschäftsordnung für den Stiftungsrat.
    6. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
    7. Änderung der Geschäftsbereiche.
    8. Überwachung der Arbeit des Vorstands.
    9. Erteilung verbindlicher Anweisungen an den Vorstand.
    10. Wahl des Vorstands der Stiftung, Vornahme von Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands, wobei die Gültigkeit und Wirksamkeit der Beschlüsse die Genehmigung durch den Stifterrat erfordern, es sei denn, der Beschluss wurde auf Antrag des Stifterrats gefasst.
    11. Ernennung eines Bevollmächtigten zur Vertragsunterzeichnung mit Mitgliedern des Vorstands der Stiftung, wobei die Gültigkeit und Wirksamkeit der Beschlüsse die Genehmigung durch den Stifterrat erfordern, es sei denn, der Beschluss wurde auf Antrag des Stifterrats gefasst.
    12. Genehmigung der jährlichen Haushaltsvoranschläge des Vorstands und des Büros der Stiftung.
    13. Festlegung von Richtlinien für den Vorstand bezüglich der Verteilung der gesammelten Mittel.
    14. Gründung oder Beitritt der Stiftung zu Handelsgesellschaften oder Beteiligung an Stiftungen.
    15. Bewertung der ordnungsgemäßen Verwendung des Vermögens und der finanziellen Mittel der Stiftung durch den Vorstand.
    16. Genehmigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Geschäftsordnung des Vorstands der Stiftung und ihrer Änderungen sowie Änderungen auf Initiative des Stiftungsrats.
    17. Genehmigung von Verpflichtungen, die vom Vorstand der Stiftung einmalig über 20.000 Złoty (zwanzigtausend Złoty) und insgesamt im Laufe des Geschäftsjahres über 100.000 Złoty (einhunderttausend Złoty) hinausgehen.
    18. Beschlussfassung in wichtigen Vermögensangelegenheiten, einschließlich des Erwerbs und der Belastung sowie der Veräußerung von Immobilien, wobei die Gültigkeit und Wirksamkeit der Beschlüsse die Genehmigung durch den Stifterrat erfordern, es sei denn, der Beschluss wurde auf Antrag des Stifterrats gefasst.

VORSTAND DER STIFTUNG

§ 26

  1. Der Vorstand der Stiftung leitet die laufende satzungsmäßige Aktivität und ist verantwortlich für das von der Stiftung durchgeführte Programm.
  2. Der Vorstand besteht aus einem bis drei Mitgliedern.
  3. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird vom Stiftungsrat bestimmt, der auch die Vorstandsmitglieder in geheimer Abstimmung ernennt und abberuft.
  4. Der erste Vorstand wird vom Stifter in den Personen ernannt: Vorstandsvorsitzender Sylwester Szumaczuk und stellvertretende Vorstandsvorsitzende Grażyna Katarzyna Mędrzejewska.
  5. Die Mandate der Vorstandsmitglieder erlöschen am Tag der Sitzung des Stifterrats, der den Finanzbericht für das letzte vollständige Geschäftsjahr der Amtszeit des Vorstandsmitglieds genehmigt. Die Wahlen des Vorstandsvorsitzenden finden spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des ausscheidenden Vorstands statt.
  6. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit der Abberufung, dem Rücktritt oder dem Tod des Vorstandsmitglieds.
  7. Der Stifterrat und der Stiftungsrat können jederzeit sowohl einzelne Vorstandsmitglieder als auch den gesamten Vorstand abberufen.
  8. Die Vorstandsmitglieder werden für eine gemeinsame Amtszeit ernannt. Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Es ist zulässig, dieselben Personen für weitere Amtszeiten des Vorstands zu ernennen.
  9. Im Falle eines Ein-Personen-Vorstands vertritt das Vorstandsmitglied die Stiftung eigenständig. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, wird die Stiftung von einem der Vorstandsmitglieder eigenständig vertreten, und bei der Übernahme von Verpflichtungen über 100.000,00 PLN wird die Willenserklärung im Namen der Stiftung von zwei Vorstandsmitgliedern abgegeben.
  10. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Arbeit des Vorstands, und in seiner Abwesenheit wird ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied bestimmt. Dies schließt nicht die Möglichkeit aus, dass die Vorstandsmitglieder für bestimmte Aufgabenbereiche, für deren Leitung sie persönlich gegenüber der Stiftung verantwortlich sind, unterteilt werden.
  11. Das Recht des Vorstandsmitglieds, die Stiftung zu vertreten, gilt für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen im Zusammenhang mit der Führung ihrer Interessen, einschließlich der Übertragung oder Belastung von Immobilien mit Zustimmung des Stifterrats.
  12. Die Mitglieder des Vorstands der Stiftung haben das Recht, an den Versammlungen des Stifterrats und des Stiftungsrats teilzunehmen und das Wort zu ergreifen, haben jedoch kein Stimmrecht, es sei denn, der Stifterrat und der Stiftungsrat entscheiden anders.
  13. Der Vorstand arbeitet gemäß der von der Stiftungsrat erlassenen Geschäftsordnung.
  14. Die Sitzungen des Vorstands finden je nach Bedarf statt, jedoch nicht seltener als einmal im Monat.
  15. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorstandsvorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag des Stifterrats, des Stiftungsrats oder eines anderen Vorstandsmitglieds einberufen.
  16. Über die Sitzung des Vorstands sind alle Vorstandsmitglieder auf die übliche Weise zu informieren, spätestens jedoch drei Tage vor dem Termin der Sitzung. In dringenden Fällen können Sitzungen des Vorstands ohne Einhaltung der Fristen abgehalten werden.
  17. Das Protokoll der Vorstandssitzung muss von allen daran teilnehmenden Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. Im Falle einer Weigerung, das Protokoll zu unterschreiben, vermerkt der Vorstandsvorsitzende dies im Protokoll mit Angabe des Grundes für die Weigerung, sofern dieser angegeben wurde. Dies gilt auch für die vom Vorstand gefassten Beschlüsse.
  18. Beschlüsse des Vorstands der Stiftung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder gefasst, es sei denn, die Vorstandsmitglieder der Stiftung beschließen vor der Abstimmung über einen bestimmten Beschluss etwas anderes. Im Falle einer Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorstandsvorsitzenden ausschlaggebend.
  19. Der Vorstand kann Bevollmächtigte zur Leitung eines abgegrenzten Bereichs der Aufgaben der Stiftung ernennen.
  20. Der Vorstandsvorsitzende kann die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren oder unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln wie E-Mail oder Fax anordnen. Das Protokoll der Vorstandssitzung, das in schriftlicher Form abgehalten wird, wird vom Vorstandsvorsitzenden erstellt und unterzeichnet. Das Protokoll der Vorstandssitzung, das unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln abgehalten wird, wird vom Vorstandsvorsitzenden erstellt und von jedem Vorstandsmitglied bei den nächsten Sitzungen des Vorstands, an denen sie teilnehmen, unterschrieben; im Falle einer Weigerung, das Protokoll zu unterschreiben, vermerkt der Vorstandsvorsitzende dies im Protokoll mit Angabe des Grundes für die Weigerung, sofern dieser angegeben wurde.
  21. Bis zum 30. Juni jedes Jahres legt der Vorstand der Stifterversammlung den Finanz- und Sachbericht über die Tätigkeit der Stiftung im vorangegangenen Kalenderjahr vor.
  22. Zur Bewertung der von der Stiftung durchgeführten Vorhaben kann der Vorstand Berater oder Beraterteams aus Wissenschaftlern oder Praktikern ernennen und ihnen die Erstellung entsprechender Studien übertragen.

 § 27

  1. Mitglieder des Vorstands können in einem Arbeitsverhältnis stehen.
  2. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird durch einen Beschluss des Stiftungsrats festgelegt.
  3. Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern der Stiftung werden vom Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet. Der Vorstand ist der Arbeitgeber aller Mitarbeiter im Sinne des Arbeitsgesetzbuchs. Arbeitsverträge mit den Vorstandsmitgliedern werden vom Vorsitzenden des Stiftungsrats unterzeichnet.
  4. Die Gehälter für die Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Stiftung werden aus den Mitteln der Stiftung gezahlt.
  5. Den Vorstandsmitgliedern, die nicht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags bei der Stiftung beschäftigt sind, kann der Stiftungsrat die Erstattung der Kosten gewähren, die im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an den Arbeiten des Vorstands entstanden sind.

§ 28

Zu den Aufgaben des Vorstands der Stiftung gehören:

  1. Die Leitung des laufenden Betriebs der Stiftung und deren Vertretung nach außen.
  2. Die Verwaltung des Vermögens und der Mittel der Stiftung.
  3. Die Festlegung der Beschäftigungsgröße.
  4. Die Festlegung der Vergütungsprinzipien, der Höhe der Mittel für Gehälter und Prämien für die Mitarbeiter der Stiftung sowie für Personen, die auf der Grundlage von zivilrechtlichen Verträgen mit der Stiftung zusammenarbeiten, im Rahmen der Richtlinien des Stiftungsrats.
  5. Die Verabschiedung jährlicher und langfristiger Aktionsprogramme der Stiftung, basierend auf den von dem Stiftungsrat und dem Gründerausschuss beschlossenen Annahmen.
  6. Die Umsetzung der Aktionsprogramme der Stiftung.
  7. Die Erstellung des jährlichen Finanzberichts der Stiftung, wie von den Buchhaltungsvorschriften gefordert, und des jährlichen Tätigkeitsberichts der Stiftung gemäß dem Stiftungsgesetz und dem Gesetz über öffentliche Nützlichkeitsarbeit, und deren Vorlage zur Prüfung durch den Stiftungsrat.
  8. Die Entwicklung von jährlichen Budgets und Aktionsplänen für das nächste Jahr, die die Investitionspolitik der Stiftung und die durch ihre Tätigkeit erzielten Einkünfte berücksichtigen und vorsehen.
  9. Die Annahme von Spenden, Erbschaften, Legaten, Subventionen und Zuwendungen.
  10. Die Verabschiedung von internen Vorschriften und Akten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Stiftungsrats und des Gründerausschusses fallen.
  11. Das Einreichen von Anträgen zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Stiftung.
  12. Der Vorstand leitet und führt die satzungsgemäße soziale und wirtschaftliche Tätigkeit und verwaltet das Vermögen der Stiftung.
  13. Der Vorstand ist verantwortlich für die Umsetzung der satzungsmäßigen Ziele der Stiftung sowie für die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit (Rationalität) der von der Stiftung unternommenen Aktionen und die angemessene Finanzierung der satzungsmäßigen Tätigkeit der Stiftung, einschließlich der angemessenen Anlage ihrer Vermögenswerte, um die erwarteten Einnahmen und die Beständigkeit des Vermögens der Stiftung zu sichern.
  14. Das Treffen von Entscheidungen über den Beitritt zu Gesellschaften und Stiftungen sowie das Treffen von Entscheidungen in allen anderen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe übertragen wurden.

§ 29

  1. Die Stiftung wird von einem Direktor verwaltet.
  2. Der Direktor der Stiftung ist der Vorsitzende des Vorstands.

§ 30

  1. Entscheidungen zur Änderung der Satzung werden vom Stiftungsrat auf Antrag des Stiftungsrates oder des Vorstands getroffen.
  2. Eine Änderung der Satzung darf nicht den Zweck der Stiftung betreffen.

§ 31

  1. Die Stiftung wird aufgelöst, wenn die Ziele erreicht sind, für die sie gegründet wurde, oder wenn die finanziellen Mittel und das Vermögen erschöpft sind.
  2. Entscheidungen über die Auflösung der Stiftung trifft der Stifter, nachdem die in Absatz 1 genannten Umstände eingetreten sind. In diesem Fall bestellt er den oder die Liquidatoren der Stiftung. Liquidatoren sind Mitglieder des letzten Vorstands oder andere vom Stifter bestimmte Personen.
  3. Die Auflösung der Stiftung beginnt am Tag der Entscheidung des Stifters. Ab diesem Tag erlöschen die Mandate der Vorstandsmitglieder.
  4. Der oder die Liquidatoren sind verpflichtet, alle notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Schritte zu unternehmen, um die Forderungen der Stiftung einzuziehen, die Verpflichtungen der Stiftung zu erfüllen und ihr Vermögen zu liquidieren.
  5. Nach Abschluss der Liquidation sind der oder die Liquidatoren verpflichtet, dem Stifter einen schriftlichen Bericht über den Tag des Abschlusses der Liquidation und die durchgeführte Liquidation vorzulegen und entsprechende Anträge auf Löschung der Stiftung aus den zuständigen Registern zu stellen, entsprechend den geltenden rechtlichen Vorschriften.
  6. Verbleiben nach der Liquidation der Stiftung finanzielle Mittel, werden diese für gemeinnützige Zwecke an andere, von der Versammlung der Stifter bestimmte gemeinnützige Organisationen übertragen, die auf dem Gebiet der Republik Polen oder eines anderen Landes der Europäischen Union tätig sind.
  7. Der Vorstand der Stiftung informiert den zuständigen Kulturminister über die Auflösung der Stiftung.
  8.  

§ 32

  1. Zur effektiven Verwirklichung ihrer Ziele kann sich die Stiftung mit einer anderen Stiftung zusammenschließen, unter Bedingungen, die von den beteiligten Parteien festgelegt werden, jedoch unter der Bedingung, dass dadurch keine Änderung der Ziele der Stiftung erfolgt.
  2. Der Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen Stiftung erfordert die Zustimmung des Stifters.
  3. Die Stiftung wird aufgelöst, wenn sie ihre Ziele erreicht hat, für die sie gegründet wurde, oder wenn ihre finanziellen Mittel und ihr Vermögen erschöpft sind und keine Möglichkeit besteht, die zur Erreichung ihrer Ziele erforderlichen finanziellen Mittel zu beschaffen, oder wenn die Ziele, für die sie gegründet wurde, erreicht sind.
  4. Die Stiftung legt dem Minister zuständig für Kultur und nationales Erbe einen jährlichen Bericht über ihre Tätigkeit im vergangenen Jahr vor.
  5. Die Satzung tritt in Kraft und gilt ab dem Tag der Eintragung in das Nationale Gerichtsregister.
  6. Die Satzung wurde vom Stifter am 26.07.2010 beschlossen.
  7. In Angelegenheiten, die durch die Satzung nicht geregelt sind, gelten für die Tätigkeit der Stiftung die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. April 1984 über Stiftungen (Dz. U. von 1991, Nr. 46, Pos. 203, mit späteren Änderungen) und andere entsprechende Rechtsvorschriften.

Diese Satzung wurde vom Stifter gemäß den Bestimmungen des Gesetzes und den Bedingungen, die in der Gründungsurkunde der Stiftung festgelegt sind, errichtet, was durch die Unterschrift des Stifters unter ihrem Inhalt bestätigt wird.

 
 

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